§ 0
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kurztitel
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
25.12.2015
Außerkrafttretensdatum
16.03.2016
Langtitel
(Übersetzung)
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
StF: BGBl. III Nr. 9/2016 (NR: GP XXV RV 798 AB 826 S. 98 . BR: AB 9466 S. 846 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Dezember 2015 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 59 mit 25. Dezember 2015 in Kraft getreten.
Laut Mitteilung des Depositärs haben folgende weitere Staaten das gegenständliche Übereinkommen ratifiziert:
Australien, Brunei Darussalam, China, Deutschland, Georgien, Jordanien, Republik Korea, Luxemburg, Mongolei, Myanmar, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Singapur, Vereinigtes Königreich.
Folgende weitere Staaten haben nach dem 25. Dezember 2015 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
Finnland | 7. Jänner 2016 |
Indien | 11. Jänner 2016 |
Malediven | 4. Jänner 2016 |
Malta | 7. Jänner 2016 |
Russische Föderation | 28. Dezember 2015 |
Präambel/Promulgationsklausel
Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, –
eingedenk der Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit für die Stützung des Wachstums sowie die Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung der Volkswirtschaften in Asien und damit für die Widerstandsfähigkeit der Region gegenüber möglichen Finanzkrisen und anderen externen Schocks im Zuge der Globalisierung;
in Anerkennung der Bedeutung der Infrastrukturentwicklung beim Ausbau der regionalen Vernetzung und der Verbesserung der regionalen Integration und damit bei der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Stützung der gesellschaftlichen Entwicklung für die Menschen in Asien sowie bei der Unterstützung der weltweiten wirtschaftlichen Dynamik;
in der Erkenntnis, dass sich der erhebliche langfristige Bedarf an Finanzierung für die Infrastrukturentwicklung in Asien im Rahmen einer Partnerschaft zwischen bestehenden multilateralen Entwicklungsbanken und der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank (im Folgenden als „Bank“ bezeichnet) angemessener decken lässt;
in der Überzeugung, dass die Gründung der Bank als multilaterale Finanzinstitution mit dem Schwerpunkt Infrastrukturentwicklung zur Mobilisierung dringend benötigter zusätzlicher Mittel innerhalb und außerhalb Asiens und zur Beseitigung der Finanzierungsengpässe der einzelnen asiatischen Volkswirtschaften beitragen und die bestehenden multilateralen Entwicklungsbanken ergänzen wird, um in Asien ein nachhaltiges und stabiles Wachstum zu fördern –
sind übereingekommen, die Bank zu errichten, die nach Maßgabe folgender Bestimmungen tätig wird:
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