Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1982

§ 0

Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 290/1982

Inkrafttretensdatum

11.08.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

(Übersetzung) EUROPÄISCHES ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE

StF: BGBl. Nr. 290/1982

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, dessen Art. 6 Abs. 2 lit. a, Art. 6 Abs. 5 lit. a und Art. 6 Abs. 7 verfassungsändernd sind, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Monaco, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 erklärt:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Darüber hinaus haben die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich

folgende Vorbehalte erklärt:

Bundesrepublik Deutschland:

Zu Abs. 3 des Anhangs

(Art. 1 lit. n des Übereinkommens)

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 3 des Anhangs (Art. 1 lit. n des Übereinkommens) gebunden.

Zu Abs. 18 des Anhangs

(Art. 23 Abs. 3 lit. a neue Z iii):

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. a neue Z iii) gebunden.

Zu Abs. 18 des Anhangs

(Art. 23 Abs. 3 lit. b neue Z iv):

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. b neue Z iv) gebunden.

Frankreich:

Zu Abs. 18 des Anhangs

(Art. 23 Abs. 3 lit. a Z i und Abs. 3 lit. a neue Z iii):

Frankreich beabsichtigt nicht, bei den in diesen Bestimmungen angegebenen Halte- und Parkverboten Entfernungen in Metern anzugeben.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN DES AM 8. NOVEMBER 1968 IN WIEN ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN STRASSENVERKEHR *1) SIND,

IN DEM WUNSCH, eine größere Einheitlichkeit der Verkehrsregeln in Europa herbeizuführen,

HABEN folgendes VEREINBART:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 289/1982

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