§ 0
Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen
Kurztitel
Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1982
Inkrafttretensdatum
11.08.1982
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Langtitel
(Übersetzung) EUROPÄISCHES ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE
StF: BGBl. Nr. 290/1982
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, dessen Art. 6 Abs. 2 lit. a, Art. 6 Abs. 5 lit. a und Art. 6 Abs. 7 verfassungsändernd sind, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt wird genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Monaco, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 erklärt:
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
Darüber hinaus haben die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich
folgende Vorbehalte erklärt:
Bundesrepublik Deutschland:
Zu Abs. 3 des Anhangs
(Art. 1 lit. n des Übereinkommens)
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 3 des Anhangs (Art. 1 lit. n des Übereinkommens) gebunden.
Zu Abs. 18 des Anhangs
(Art. 23 Abs. 3 lit. a neue Z iii):
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. a neue Z iii) gebunden.
Zu Abs. 18 des Anhangs
(Art. 23 Abs. 3 lit. b neue Z iv):
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. b neue Z iv) gebunden.
Frankreich:
Zu Abs. 18 des Anhangs
(Art. 23 Abs. 3 lit. a Z i und Abs. 3 lit. a neue Z iii):
Frankreich beabsichtigt nicht, bei den in diesen Bestimmungen angegebenen Halte- und Parkverboten Entfernungen in Metern anzugeben.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN DES AM 8. NOVEMBER 1968 IN WIEN ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN STRASSENVERKEHR *1) SIND,
IN DEM WUNSCH, eine größere Einheitlichkeit der Verkehrsregeln in Europa herbeizuführen,
HABEN folgendes VEREINBART:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 289/1982
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