Erfassungsstichtag: 1.4.2005
§ 0
Übereinkommen über den Straßenverkehr
Kurztitel
Übereinkommen über den Straßenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 517/1991
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
27.09.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Unterzeichnungsdatum
08.11.1968
Index
99/01 Straßenverkehr
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRAßENVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 289/1982
Änderung
BGBl. Nr. 290/1982 (Z)
BGBl. Nr. 517/1991 (DFB)
BGBl. III Nr. 24/1998
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Albanien III 211/2005 *Armenien III 211/2005 *Aserbaidschan III 211/2005 *Bahamas 585/1993 *Bahrein 289/1982 *Belgien 585/1993, 586/1993 Z *Bosnien-Herzegowina 298/1994, 299/1994 Z *Brasilien 289/1982 *Bulgarien 289/1982, 290/1982 Z, III 53/1997 *Dänemark 585/1993, 586/1993 Z, III 24/1998 *Deutschland III 24/1998 *Deutschland/BRD 289/1982, 290/1982 Z *Deutschland/DDR 289/1982, 290/1982 Z *Elfenbeinküste 35/1986 *Estland 585/1993, 537/1994 *Finnland 35/1986, 36/1986 Z, 585/1993, 537/1994, III 24/1998 *Frankreich 289/1982, 290/1982 Z *Georgien 537/1994 *Griechenland 585/1993, 586/1993 Z *Guyana 289/1982 *Iran 289/1982 *Israel 289/1982 *Italien III 53/1997, III 54/1997 Z *Jugoslawien 289/1982, 290/1982 Z *Kasachstan III 53/1997 *Kroatien 585/1993, 586/1993 Z *Kuba 289/1982 *Kuwait 289/1982 *Lettland 585/1993 *Liberia III 211/2005 *Litauen 585/1993 *Luxemburg 289/1982, 290/1982 Z *Marokko 35/1986 *Mazedonien 298/1994 *Moldau 298/1994 *Monaco 289/1982, 290/1982 Z *Mongolei III 211/2005 *Niger 289/1982 *Norwegen 35/1986, III 24/1998 *Pakistan 585/1993 *Philippinen 289/1982 *Polen 35/1986, 36/1986 Z, III 211/2005 *Rumänien 289/1982, 290/1982 Z *Russische F 585/1993 *San Marino 289/1982 *Schweden 35/1986, 36/1986 Z, III 24/1998 *Schweiz 585/1993, 586/1993 Z *Senegal 289/1982 *Serbien-Montenegro III 211/2005 *Seychellen 289/1982, III 53/1997 *Simbabwe 289/1982 *Slowakei 585/1993, 586/1993 Z, 298/1994, 299/1994 Z *Slowenien 585/1993, 586/1993 Z *Südafrika 289/1982 *Tadschikistan III 53/1997 *Tschechoslowakei 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 *Tunesien III 211/2005 *Turkmenistan 298/1994, III 53/1997 *UdSSR 289/1982, 290/1982 Z *Ukraine 289/1982, 290/1982 Z, 298/1994 *Ungarn 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 *Uruguay 289/1982 *Usbekistan III 53/1997 *Weißrußland 289/1982, 290/1982 Z *Zaire 289/1982 *Zentralafrikanische R 585/1993 *Tschechien 298/1994, 299/1994 Z
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des Übereinkommens über den Straßenverkehr, dessen Art. 49 Abs. 2 lit. a und Art. 49 Abs. 5 lit. a verfassungsändernd sind, samt Anhängen wird genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 47 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:
Unter Bezugnahme auf Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens über den Straßenverkehr wird notifiziert, daß Österreich entsprechend Anhang 3 den Buchstaben „A" als Unterscheidungszeichen, das die von ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben, gewählt hat.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Bahrain, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guyana, Iran, Israel, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Monaco, Niger, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Weißrußland und Zaire.
Gemäß Art. 45 Abs. 4 haben die nachstehenden Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:
Bahrain .......................... BRN Philippinen ......... RP
Brasilien ........................ BR Rumänien ............ RO
Bulgarien ........................ BG San Marino .......... RSM
Bundesrepublik Deutschland ....... D Senegal ............. SN
Deutsche Demokratische Republik .. DDR Seychellen .......... SY
Frankreich (gleichfalls anwendbar Simbabwe ............ ZW
auf die Überseegebiete) .......... F Sowjetunion ......... SU
Guyana ........................... GUY Südafrika ........... ZA
Iran ............................. IR Tschechoslowakei .... CS
Israel ........................... IL Ukraine ............. SU
Jugoslawien ...................... YU Ungarn .............. H
Kuwait ........................... KWT Uruguay ............. ROU
Luxemburg ........................ L Weißrußland ......... SU
Monaco ........................... MC Zaire ............... ZRE
Niger ............................ RN
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt:
Gemäß Art. 54 Abs. 1:
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;
Gemäß Art. 54 Abs. 2:
Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Kuba, Monaco,
Tschechoslowakei und Uruguay.
Darüber hinaus haben nachstehende Staaten weitere Vorbehalte
erklärt und Erklärungen abgegeben:
Brasilien:
Vorbehalte zu:
Art. 20 Abs. 2 lit. a und b;
Art. 41 Abs. 1 lit. a, b und c bezüglich der Tatsache, daß Lenker, die Führerscheine in einem Land mit Linksfahrordnung ausgestellt erhielten, in Brasilien nicht vor Ablegung einer Fahrprüfung für Rechtsfahrordnung ein Fahrzeug lenken dürfen.
Anhang 5 Abs. 28, daß die dreieckige Form der Rückstrahler, die für jeden Anhänger gefordert werden, für Brasilien auf Schwierigkeiten stößt, nachdem die Dreiecksform für Notsignalvorrichtungen verwendet wird, um vorausfahrende Lenker aufmerksam zu machen.
Anhang 5 Abs. 39 nur hinsichtlich der gelb-roten Farbe der Blinkleuchten, da nur rotes Licht an der Hinterseite der Fahrzeuge verwendet werden sollte.
Anhang 5 Abs. 41 hinsichtlich der Tatsache, daß in Brasilien die an Kraftfahrzeugen angebrachten Rückfahrscheinwerfer nur weißes Licht ausstrahlen sollen.
Erklärungen:
Zufolge der Bestimmungen des Kapitels IV Art. 41 Abs. 2 lit. b verweigert Brasilien die Anerkennung eines jeden Führerscheines in seinem Hoheitsgebiet, dessen Besitzer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Zufolge der Bestimmungen des Kapitels IV Art. 41 Abs. 2 lit. c verweigert Brasilien unter Bezugnahme auf die in Anhang 6 und 7 abgebildeten Muster von nationalen Führerscheinen die Anerkennung von Führerscheinen zum Lenken von Kraftfahrzeugen oder miteinander verbundenen Fahrzeugen der Gruppe C, D und E in ihrem Hoheitsgebiet, wenn die Besitzer dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Bundesrepublik Deutschland:
Vorbehalte
Zu Art. 18 Abs. 3:
Art. 18 Abs. 3 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach
Maßgabe des Abs. 15 des Anhangs zu dem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.
Zu Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 23
Abs. 3 lit. c Z v gebunden.
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 31
Abs. 1 lit. d gebunden.
Zu Art. 42 Abs. 1:
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Eintragungen der in Art. 42 Abs. 1 lit. c genannten Art weiterhin auch in ausländischen nationalen Führerscheinen vorzunehmen.
Zu Anhang 1 Abs. 1:
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, im internationalen Verkehr
- a) von ausländischen Lastkraftwagen dieselbe Mindestmotorleistung zu verlangen wie von deutschen Fahrzeugen,
- b) Kraftfahrzeuge nicht zuzulassen,
- - die mit Spikes-Reifen ausgerüstet sind,
- - die das zugelassene Gesamtgewicht und die amtlich zugelassenen Achslasten der Bundesrepublik Deutschland überschreiten oder
- - die die Vorschriften über die äußere Kennzeichnung dieser Werte nicht erfüllen,
- - nicht mit einem vorgeschriebenen Fahrtschreiber (Kontrollgerät) ausgerüstet sind.
- Zu Anhang 5 Abs. 11 erster Halbsatz:
- Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den ersten
- Halbsatz des Abs. 11 von Anhang 5 gebunden.
- Zu Anhang 5 Abs. 58:
- Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den Abs. 58
- des Anhangs 5 gebunden.
- Erklärung:
- Unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 erfolgte Anmeldung des Kennzeichens „D" durch die Bundesrepublik Deutschland erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß diese Anmeldung für den gesamten Bereich erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens einbezogen wird.
- Ungarn:
- Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik erklärt sich an den Art. 18 Abs. 3 des Abkommens unter der Maßgabe des Inhaltes, wie er im Europäischen Zusatzübereinkommen hiezu festgehalten ist, gebunden.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCH, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Straßen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen,
HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.4.2005
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022
Gesetzesnummer
10011542
Dokumentnummer
NOR11011807
alte Dokumentnummer
N9198213815T
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