Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

§ 0

Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 836/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.1994

Außerkrafttretensdatum

23.04.2021

Unterzeichnungsdatum

31.03.1978

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN VON 1978 ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN AUF SEE

StF: BGBl. Nr. 836/1993 (NR: GP XVIII RV 919 AB 1040 S. 125 . BR: AB 4562 S. 572 .)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Ägypten 836/1993 *Barbados 836/1993 *Botswana 836/1993 *BurkinaFaso 836/1993 *Chile 836/1993 *Guinea 836/1993 *Kenia 836/1993 *Lesotho 836/1993 *Libanon 836/1993 *Malawi 836/1993 *Marokko 836/1993 *Nigeria 836/1993 *Rumänien 836/1993 *Sambia 836/1993 *Senegal 836/1993 *Sierra Leone 836/1993 *Tansania 836/1993 *Tunesien 836/1993 *Uganda 836/1993 *Ungarn 836/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Einvernehmen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Juli 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 30 Abs. 2 für Österreich mit 1. August 1994 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Ägypten, Barbados, Botsuana, Burkina Faso, Chile, Guinea, Kenia, Lesotho, Libanon, Malawi, Marokko, Nigeria, Rumänien, Sambia, Senegal, Sierra Leone, Tansania, Tunesien, Uganda, Ungarn.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,

IN ERKENNTNIS der Zweckmäßigkeit der vertraglichen Festlegung von Regeln über die Beförderung von Gütern auf See –

HABEN BESCHLOSSEN, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben demgemäß folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR11012595

alte Dokumentnummer

N9199331437J

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