Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2010

§ 0

Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll

Kurztitel

Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/2010

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.09.2010

Außerkrafttretensdatum

30.07.2019

Unterzeichnungsdatum

14.10.2005

Index

29/08 Strafrecht

Langtitel

(Übersetzung)

Protokoll von 2005 zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden *1)

StF: BGBl. III Nr. 86/2010 (NR: GP XXIV RV 582 AB 614 S. 57 . BR: AB 8289 S. 783 .)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 406/1992

Sonstige Textteile

_________________________

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1992.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde zum Protokoll wurde am 18. Juni 2010 beim Generalsekretär der IMO hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 für Österreich mit 16. September 2010 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Dominikanische Republik, Estland, Fidschi, Lettland, Liechtenstein, Marshallinseln, Nauru, Schweiz, Spanien, St. Vincent und die Grenadinen, Vanuatu.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –

als Vertragsparteien des am 10. März 1988 in Rom beschlossenen Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden,

in der Erkenntnis, dass die Gründe für die Ausarbeitung des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt auch hinsichtlich fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, zutreffen,

unter Berücksichtigung der Bestimmungen der genannten Protokolle –

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

20006914

Dokumentnummer

NOR40121746

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