Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1993

§ 0

Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Kurztitel

Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 82/1993

Inkrafttretensdatum

23.06.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

(Übersetzung) EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ VON TIEREN IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN TIERHALTUNGEN

(NR: GP XVIII RV 419 AB 751 S. 88 . BR: AB 4363 S. 561 .)

StF: BGBl. Nr. 82/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 9 Absatz 3 verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1992 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 3 für Österreich mit 23. Juni 1993 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Belgien, Dänemark (ohne Grönland und Färöer), Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey), Zypern, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde erklärt, daß sie vorläufig von der gemäß Art. 12 eingeräumten Möglichkeit, einzelne oder mehrere Gremien zu benennen, die der Ständige Ausschuß um Auskünfte und Ratschläge ersuchen kann, nicht Gebrauch machen werden.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

von der Erwägung geleitet, daß es wünschenswert ist, gemeinsame Bestimmungen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, insbesondere in modernen Intensivhaltungssystemen, anzunehmen -

sind wie folgt übereingekommen:

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