Schubabkommen – Übernahme von Personen an der Grenze

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Für die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 1046/1994) und für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde je eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

§ 0

Schubabkommen – Übernahme von Personen an der Grenze

Kurztitel

Schubabkommen – Übernahme von Personen an der Grenze

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 667/1992

Typ

Vertrag – CSFR

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Unterzeichnungsdatum

26.08.1991

Index

49/06 Schubverkehr

Beachte

Für die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 1046/1994) und für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde je eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK

ÜBER DIE ÜBERNAHME VON PERSONEN AN DER GEMEINSAMEN GRENZE

StF: BGBl. Nr. 667/1992 (NR: GP XVIII RV 451 AB 657 S. 80 . BR: AB 4338 S. 558 .)

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3 Absatz 2 vierter Satz verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 wurden am 23. September 1991 bzw. 22. Oktober 1992 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. November 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Absicht, die gegenseitige Übernahme von eigenen Staatsangehörigen und Drittausländern in der gemeinsamen Grenze im Geiste der gutnachbarlichen Beziehungen zu regeln, haben die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (im weiteren Vertragsparteien genannt) folgendes vereinbart:

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10005824

Dokumentnummer

NOR11005911

alte Dokumentnummer

N4199223477J

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