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Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

§ 0

Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien

Kurztitel

Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Unterzeichnungsdatum

27.11.1990

Index

49/04 Grenzverkehr

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

StF: BGBl. III Nr. 90/1997 (NR: GP XX RV 501 AB 542 S. 52 . BR: AB 5374 S. 620 .)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Schengener Übereinkommen - Durchführung - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 90/1997)

Sprachen

Deutsch, Französisch, Italienisch, Niederländisch

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Schengener Übereinkommen - Durchführung - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 90/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990" genannt, einerseits

und die Italienische Republik andererseits -

angesichts der Unterzeichnung am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig in Paris des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,

gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk 3

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006046

Dokumentnummer

NOR11006150

alte Dokumentnummer

N4199763350J

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