§ 0
Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien
Kurztitel
Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/1997
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.12.1997
Unterzeichnungsdatum
27.11.1990
Index
49/04 Grenzverkehr
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
StF: BGBl. III Nr. 90/1997 (NR: GP XX RV 501 AB 542 S. 52 . BR: AB 5374 S. 620 .)
Änderung
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Schengener Übereinkommen - Durchführung - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 90/1997)
Sprachen
Deutsch, Französisch, Italienisch, Niederländisch
Vertragsparteien
Mitgliedstaaten siehe Schengener Übereinkommen - Durchführung - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 90/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990" genannt, einerseits
und die Italienische Republik andererseits -
angesichts der Unterzeichnung am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig in Paris des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,
gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,
sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk 3
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006046
Dokumentnummer
NOR11006150
alte Dokumentnummer
N4199763350J
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