Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 0

Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 400/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

01.03.2017

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

StF: BGBl. II Nr. 400/1999

Änderung

BGBl. II Nr. 122/2007

BGBl. II Nr. 190/2014

BGBl. II Nr. 54/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht)

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Formen und Umfang der Reifeprüfung

§ 3.

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 4.

Aufgabenstellungen

II. Abschnitt
Prüfungsgebiete

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 5.

Umfang der Prüfungsgebiete

§ 6.

Semesterprüfung

§ 7.

Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

2. Unterabschnitt
Prüfungsgebiet der Vorprüfung

§ 8.

Umfang und Inhalt der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit

3. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete der Hauptprüfung – Klausurprüfung

§ 9.

Umfang der Klausurprüfung

§ 10.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“

§ 11.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Latein“

§ 12.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Erste lebende Fremdsprache“

§ 13.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“

§ 14.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“

§ 15.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“

4. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete der Hauptprüfung – mündliche Prüfung

§ 16.

Umfang der mündlichen Prüfung

§ 17.

Umfang und Inhalt der mündlichen Teilprüfungen

III. Abschnitt

§ 18.

Durchführung der Reifeprüfung

§ 20.

Inkrafttreten

  

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