Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.1989

§ 0

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1989

Inkrafttretensdatum

20.04.1989

Außerkrafttretensdatum

25.09.2002

Langtitel

(Übersetzung) PROTOKOLL ÜBER PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN FERNMELDESATELLITENORGANISATION (EUTELSAT)

StF: BGBl. Nr. 176/1989

Änderung

idF:

BGBl. III Nr. 46/2004 (Ä) (NR: GP XXI RV 1001 AB 1208 S. 109 . BR: AB 6713 S. 690 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich

Artikel 4 Absatz 2 wird mit der Maßgabe angewendet, daß sich daraus für die Republik Österreich keine Verpflichtung ergibt, die über die Umsatzsteuervergütung hinausgeht. Die Umsatzsteuervergütung wird unter sinngemäßer Anwendung jener Bestimmungen erfolgen, die für die Umsatzsteuervergütung an die in Österreich errichteten ausländischen Vertretungsbehörden gelten. Eine Umsatzsteuervergütung ist nur in jenen Fällen erforderlich, in denen eine Umsatzsteuerentlastung nicht bereits nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Ausfuhrumsätze möglich war.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. März 1989 beim Generaldirektor der EUTELSAT hinterlegt; das Protokoll tritt daher gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 für Österreich mit 20. April 1989 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet: Dänemark, Finnland, Island, Malta, Monaco, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich.

Die Niederlande haben erklärt, in jenen Fällen, in denen der Unterzeichner ein privater Rechtsträger ist, die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a und c nicht anzuwenden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS:

IM HINBLICK AUF das Übereinkommen und die Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT), *1) welche beide am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurden, und insbesondere auf die Artikel IV und XVII lit. c des Übereinkommens;

ANGESICHTS DER TATSACHE, daß EUTELSAT am 15. November 1985 mit der Regierung der Französischen Republik ein Amtssitzabkommen geschlossen hat;

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Protokoll den Zweck hat, die Verwirklichung der Ziele der EUTELSAT zu erleichtern und die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1985

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