Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013
§ 0
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Kurztitel
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2017
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Langtitel
VEREINBARUNG gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
StF: BGBl. I Nr. 105/2008 (NR: GP XXIII RV 308 AB 345 S. 40 . BR: AB 7827 S. 751 .)
Änderung
BGBl. I Nr. 199/2013 (NR: GP XXIV RV 2141 AB 2254 S. 200 . BR: AB 8960 S. 820 .)
BGBl. I Nr. 98/2017 (NR: GP XXV RV 1340 AB 1372 S. 157 . BR: AB 9703 S. 863 .)
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß seinem Art. 49 Abs. 1 mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
INHALTSVERZEICHNIS
PRÄAMBEL
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Schwerpunkte
Artikel 2 Geltungsbereich
2. Abschnitt
Planung, Nahtstellenmanagement, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme, sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs und Gesundheitsökonomie
Artikel 3 Integrierte Gesundheitsstrukturplanung
Artikel 4 Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale Strukturpläne Gesundheit
Artikel 5 Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und Patienten
Artikel 7 Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA)
Artikel 8 Finanzierungssysteme
Artikel 9 Sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs
Artikel 10 Gesundheitsökonomie
4. Abschnitt
Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds
Unterabschnitt A) Bundesgesundheitsagentur
Artikel 14 Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 17 Mittel der Bundesgesundheitsagentur
Unterabschnitt B) Landesgesundheitsfonds
Artikel 18 Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
Artikel 20 Aufgabe der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds
Artikel 21 Mittel der Landesgesundheitsfonds
Artikel 22 Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge
Artikel 23 Kostenbeitrag
Artikel 24 Berechnung von Landesquoten
5. Abschnitt
Zusammenwirken der Institutionen
Artikel 25 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds
6. Abschnitt
Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
Artikel 26 Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
7. Abschnitt
Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen
Artikel 27 Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung
Artikel 28 Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte
8. Abschnitt
Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
Artikel 29 Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
9. Abschnitt
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 30 Mittel für Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) und Finanzierung von Projekten und Planungen
Artikel 31 Kooperationsbereich (Reformpool)
Artikel 32 Förderung des Transplantationswesens
Artikel 33 Finanzierung überregional bedeutsamer Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen
Artikel 34 Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen
11. Abschnitt
Evaluierung von allen gesetzten Maßnahmen
Artikel 36 Evaluierung
12. Abschnitt
Dokumentation
Artikel 37 Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation
Artikel 38 Erfassung weiterer Daten
Artikel 39 Erhebungen und Einschaurechte
13. Abschnitt
Sanktionen
Artikel 40 Sanktionen intramuraler Bereich
Artikel 41 Sanktionen extramuraler Bereich
14. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Artikel 42 Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung
Artikel 43 Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Artikel 44 Ärztliche Ausbildung
Artikel 45 Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen
Artikel 46 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams)
Artikel 47 Schiedskommission
15. Abschnitt
Rechtliche Umsetzung der Vereinbarung
Artikel 48 Rechtliche Umsetzung
16. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 49 Inkrafttreten
Artikel 50 Durchführung der Vereinbarung
Artikel 51 Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 52 Mitteilungen
Artikel 53 Urschrift
PRÄAMBEL
- Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer umfassenden medizinischen Versorgung für alle Menschen unabhängig vom Alter und Einkommen. Dabei gelten die Grundsätze der solidarischen Finanzierung, eines gleichen und niederschwelligen Zugangs zu Leistungen, sowie hoher Qualität und Effizienz bei der Leistungserbringung. Weiters verbinden die Vertragsparteien mit der Vereinbarung die Zielsetzung, ausgehend vom Bedarf der Patientinnen und Patienten Gesundheitsprozesse so zu gestalten, dass Vorsorge, Diagnose, Behandlung, Rehabilitation und Pflege in einer zweckmäßigen Abfolge und von der richtigen Stelle, in angemessener Zeit, mit gesicherter Qualität und mit bestmöglichem Ergebnis erbracht werden. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, sich an den Rahmen-Gesundheitszielen sowie an den zentralen Public-Health-Grundsätzen zu orientieren.
- Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens steht nunmehr in einem engen Konnex mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. xx/2013. Mit der gegenständlichen, nunmehr geänderten Vereinbarung erfolgt die konsequente Fortschreibung der bisherigen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl. I Nr. 105/2008), die an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit angepasst wurde und hinsichtlich der FAG-Bestimmungen 2008 unverändert geblieben ist.
- Es erfolgt die Fortschreibung und Intensivierung der bereits in der vergangenen Vereinbarungsperiode vereinbarten und begonnenen Maßnahmen einer gemeinsamen Steuerung und Planung. Planungsziele und Grundsätze werden dabei grundsätzlich in einem Österreichischen Strukturplan Gesundheit gemeinsam festgelegt und die Planung erfolgt in den Regionalen Strukturplänen auf Landesebene. Die Vertragsparteien kommen daher überein, dass unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche insbesondere die notwendigen Schritte gesetzt werden, um
- • eine gemeinsame integrierte und sektorenübergreifende Planung und Steuerung im Gesundheitswesen sicherzustellen,
- • den Grad der Verbindlichkeit in der Gesundheitsplanung auf Länderebene durch wechselseitige Abstimmung der intra- und extramuralen Versorgungsplanung zu erhöhen und
- • eine sektorenübergreifende Finanzierung aufzubauen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20005894
Dokumentnummer
NOR40150526
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