Oö. AMVO-LF – Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Oberösterreich als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Oö. AMVO-LF § 0

Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

Kurztitel

Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

LGBlOÖ. Nr. 136/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 377/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

Oö. AMVO-LF

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Oberösterreich als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – Oö. AMVO-LF)

StF: LGBlOÖ. Nr. 136/2006 [CELEX-Nr. 32001L0045 ]

Änderung

LGBlOÖ. Nr. 64/2010 [CELEX-Nr. 32009L0104 ]

BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57 . BR: AB 10104 S. 888 .)

BGBl. II Nr. 377/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 95 Abs. 1 und 2 Z 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 4/2006, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 4 Information

§ 5 Unterweisung

§ 6 Prüfpflichten

§ 7 Abnahmeprüfung

§ 8 Wiederkehrende Prüfung

§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 10 Prüfung nach Aufstellung

§ 11 Prüfbefund, Prüfplan

§ 12 Aufstellung

§ 13 Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen

§ 14 Erprobung

§ 15 Verwendung

§ 16 Wartung

§ 17 Besondere Arbeiten (Einstellung, Wartung, Instandhaltung, Reinigung)

2. ABSCHNITT
BESONDERE REGELUNGEN FÜR DIE BENUTZUNG BESTIMMTER ARBEITSMITTEL

§ 18 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

§ 19 Krane

§ 20 Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

§ 21 Heben von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern

§ 22 Arbeitskörbe

§ 23 Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

§ 24 Programmgesteuerte Arbeitsmittel

§ 25 Bearbeitungsmaschinen

§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 27 Stetigförderer

§ 28 Handwerkzeuge

§ 29 Bolzensetzgeräte

§ 30 Kompressoranlagen

§ 31 Zentrifugen

§ 32 Verbrennungskraftmaschinen

§ 33 Fahrbewilligung

3. ABSCHNITT
LEITERN UND GERÜSTE

§ 34 Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 35 Fest verlegte Leitern

§ 36 Anlegeleitern

§ 37 Stehleitern

§ 38 Mechanische Leitern

§ 39 Strickleitern

§ 40 Gerüste

4. ABSCHNITT
BESCHAFFENHEIT VON ARBEITSMITTELN

§ 41 Ergonomie von Arbeitsmitteln

§ 42 Steuersysteme von Arbeitsmitteln

§ 43 Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln

§ 44 Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können

§ 45 Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 46 Not-Halt-Befehlsgeräte

§ 47 Standplätze, Aufstiege

§ 48 Feuerungsanlagen

§ 49 Leitungen und Armaturen

§ 50 Behälter

§ 51 Silos und Bunker für Schüttgüter und Gärfutter

§ 52 Gülle- und Jauchegruben, Güllelagunen

§ 53 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

§ 54 Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 54a Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 54b Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 55 Beschaffenheit von Türen und Toren

§ 56 Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen

§ 57 Beschaffenheit von Schleifmaschinen

§ 58 Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren

§ 59 Beschaffenheit von Kompressoren

§ 60 Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 61 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

5. ABSCHNITT
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 62 In-Kraft-Treten

§ 63 Übergangsbestimmungen

§ 64 Verweise

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021

Gesetzesnummer

20010924

Dokumentnummer

NOR40220858

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