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Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (Bund – Länder)
Kurztitel
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2002
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Langtitel
VEREINBARUNG gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
StF: BGBl. I Nr. 60/2002 (NR: GP XXI RV 395 AB 410 S. 52 . BR: AB 6287 S. 671 .)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
INHALTSVERZEICHNIS | |
PRÄAMBEL |
|
Abschnitt/Artikel | Gegenstand |
1. Abschnitt | Allgemeine Bestimmungen |
Gegenstand und Schwerpunkte der Vereinbarung | |
Zu finanzierende Träger von Krankenanstalten | |
2. Abschnitt | Planung, Qualität und Gesundheitstelematik |
Planung des österreichischen Gesundheitswesens | |
Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan inklusive Leistungsangebotsplanung für den stationären Akutbereich | |
Schnittstellenmanagement | |
Qualität im österreichischen Gesundheitswesen | |
Gesundheitstelematik | |
3. Abschnitt | Einrichtung und Dotation des Strukturfonds und der Landesfonds |
Einrichtung des Strukturfonds | |
Mittel des Strukturfonds | |
Einrichtung der Landesfonds | |
Mittel der Landesfonds | |
Beiträge des Bundes, des Strukturfonds und der Länder | |
Beiträge der Träger der Sozialversicherung | |
Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz | |
Berechnung von Landesquoten | |
4. Abschnitt | Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen |
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Ländern (Landesfonds) | |
Schiedskommission | |
5. Abschnitt | Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung |
Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung | |
Krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte | |
6. Abschnitt | Weitere Finanzierungsmaßnahmen |
Finanzierung von Planungen und Strukturreformen | |
Arbeitsgruppe für Strukturveränderungen | |
Förderung des Transplantationswesens | |
7. Abschnitt | Dokumentation |
Sicherstellung und Weiterentwicklung der bestehenden Dokumentation | |
Erfassung weiterer Daten | |
Erhebungen und Einschaurechte | |
8. Abschnitt | Organisatorische Maßnahmen |
Strukturkommission | |
Landeskommissionen | |
9. Abschnitt | Konsultations- und Sanktionsmechanismus |
Konsultationsmechanismus | |
Sanktionsmechanismus | |
10. Abschnitt | Sonstige Bestimmungen |
Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung | |
Schutzklausel für Städte und Gemeinden | |
Inländische Gastpatienten und ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen | |
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81-13 (Zams) | |
11. Abschnitt | Schlussbestimmungen |
Geschlechtsspezifische Formulierungen | |
In-Kraft-Treten | |
Durchführung der Vereinbarung | |
Euro-Bestimmung | |
Geltungsdauer, Kündigung | |
Mitteilungen | |
Urschrift | |
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien verbinden mit dieser Vereinbarung die Absicht, auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sicherzustellen und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kosteneinsparungen abzusichern. Weiters gilt es, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Bundesländern die einzelnen Bereiche und das gesamte Gesundheitssystem überregional entsprechend den demographischen Entwicklungen und Bedürfnissen ständig zu analysieren und weiterzuentwickeln. Dazu kommen die Vertragsparteien überein, unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um
- – eine integrierte, aufeinander abgestimmte Planung aller Bereiche im Gesundheitswesen zu erreichen,
- – ein verbindliches der Effizienzsteigerung dienendes Qualitätssystem für das österreichische Gesundheitswesen einzuführen,
- – die Voraussetzungen für einen effektiven und effizienten Einsatz der Informationstechnologie im Gesundheitswesen zu schaffen,
- – das Schnittstellenmanagement durch verbindliche Kooperationsformen zwischen den Gesundheitsversorgungseinrichtungen zu verbessern und
- – den Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) in Richtung eines Leistungsangebotsplanes weiterzuentwickeln.
Schlagworte
e-rk3
Krankenanstaltenplan, Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20001895
Dokumentnummer
NOR30002057
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