Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 0

Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (Bund – Länder)

Kurztitel

Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2002

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Langtitel

VEREINBARUNG gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung

StF: BGBl. I Nr. 60/2002 (NR: GP XXI RV 395 AB 410 S. 52 . BR: AB 6287 S. 671 .)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL

 

Abschnitt/Artikel

Gegenstand

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Schwerpunkte der Vereinbarung

Artikel 2

Zu finanzierende Träger von Krankenanstalten

2. Abschnitt

Planung, Qualität und Gesundheitstelematik

Artikel 3

Planung des österreichischen Gesundheitswesens

Artikel 4

Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan inklusive Leistungsangebotsplanung für den stationären Akutbereich

Artikel 5

Schnittstellenmanagement

Artikel 6

Qualität im österreichischen Gesundheitswesen

Artikel 7

Gesundheitstelematik

3. Abschnitt

Einrichtung und Dotation des Strukturfonds und der Landesfonds

Artikel 8

Einrichtung des Strukturfonds

Artikel 9

Mittel des Strukturfonds

Artikel 10

Einrichtung der Landesfonds

Artikel 11

Mittel der Landesfonds

Artikel 12

Beiträge des Bundes, des Strukturfonds und der Länder

Artikel 13

Beiträge der Träger der Sozialversicherung

Artikel 14

Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz

Artikel 15

Berechnung von Landesquoten

4. Abschnitt

Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen

Artikel 16

Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Ländern (Landesfonds)

Artikel 17

Schiedskommission

5. Abschnitt

Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung

Artikel 18

Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung

Artikel 19

Krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte

6. Abschnitt

Weitere Finanzierungsmaßnahmen

Artikel 20

Finanzierung von Planungen und Strukturreformen

Artikel 21

Arbeitsgruppe für Strukturveränderungen

Artikel 22

Förderung des Transplantationswesens

7. Abschnitt

Dokumentation

Artikel 23

Sicherstellung und Weiterentwicklung der bestehenden Dokumentation

Artikel 24

Erfassung weiterer Daten

Artikel 25

Erhebungen und Einschaurechte

8. Abschnitt

Organisatorische Maßnahmen

Artikel 26

Strukturkommission

Artikel 27

Landeskommissionen

9. Abschnitt

Konsultations- und Sanktionsmechanismus

Artikel 28

Konsultationsmechanismus

Artikel 29

Sanktionsmechanismus

10. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Artikel 30

Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung

Artikel 31

Schutzklausel für Städte und Gemeinden

Artikel 32

Inländische Gastpatienten und ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen

Artikel 33

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81-13 (Zams)

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Artikel 34

Geschlechtsspezifische Formulierungen

Artikel 35

In-Kraft-Treten

Artikel 36

Durchführung der Vereinbarung

Artikel 37

Euro-Bestimmung

Artikel 38

Geltungsdauer, Kündigung

Artikel 39

Mitteilungen

Artikel 40

Urschrift

  

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien verbinden mit dieser Vereinbarung die Absicht, auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sicherzustellen und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kosteneinsparungen abzusichern. Weiters gilt es, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Bundesländern die einzelnen Bereiche und das gesamte Gesundheitssystem überregional entsprechend den demographischen Entwicklungen und Bedürfnissen ständig zu analysieren und weiterzuentwickeln. Dazu kommen die Vertragsparteien überein, unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um

  1. eine integrierte, aufeinander abgestimmte Planung aller Bereiche im Gesundheitswesen zu erreichen,
  2. ein verbindliches der Effizienzsteigerung dienendes Qualitätssystem für das österreichische Gesundheitswesen einzuführen,
  3. die Voraussetzungen für einen effektiven und effizienten Einsatz der Informationstechnologie im Gesundheitswesen zu schaffen,
  4. das Schnittstellenmanagement durch verbindliche Kooperationsformen zwischen den Gesundheitsversorgungseinrichtungen zu verbessern und
  5. den Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) in Richtung eines Leistungsangebotsplanes weiterzuentwickeln.

Schlagworte

e-rk3

Krankenanstaltenplan, Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001895

Dokumentnummer

NOR30002057

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