§ 0
Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde
Kurztitel
Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 32/2003 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 68/2026
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
29.06.2026
Unterzeichnungsdatum
18.02.2003
Index
49/01 Flüchtlinge
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung im Folgenden "Regierung" genannt und dem Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen im Folgenden "UNHCR" genannt betreffend die Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde
StF: BGBl. III Nr. 32/2003
Änderung
Sprachen
Deutsch, Englisch
Präambel/Promulgationsklausel
Handelnd auf der Grundlage von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1) vom 28. Juli 1951 (im Folgenden „Konvention“ genannt) und Artikel II Abs. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 2) vom 31. Jänner 1967 als auch von § 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl 3) (im Folgenden „AsylG“ genannt), vereinbaren die vertragschließenden Parteien:
________________________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
3) Kundgemacht in BGBl. I Nr. 76/1997
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Gesetzesnummer
20002636
Dokumentnummer
NOR30002878
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