Maßnahmen für die Weltkonferenz über die Menschenrechte

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1993

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).

§ 0

Maßnahmen für die Weltkonferenz über die Menschenrechte

Kurztitel

Maßnahmen für die Weltkonferenz über die Menschenrechte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1993

Typ

Vertrag – UNO

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Unterzeichnungsdatum

18.05.1993

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).

Langtitel

(Übersetzung)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEN VEREINTEN NATIONEN BETREFFEND DIE MASSNAHMEN FÜR DIE WELTKONFERENZ ÜBER MENSCHENRECHTE

StF: BGBl. Nr. 401/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Im Hinblick auf die Resolutionen 45/155 vom 18. Dezember 1990 und 46/116 vom 17. Dezember 1991, mit denen die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen hat, daß eine Weltkonferenz über Menschenrechte auf hoher Ebene einberufen werden soll;

in Anbetracht dessen, daß die Generalversammlung bei ihrer

85. Tagung am 6. Mai 1992 (Entscheidung 46/473) die Einladung der österreichischen Bundesregierung (im folgenden als „die Regierung" bezeichnet) angenommen hat, vom 14. bis 25. Juni 1993 eine Weltkonferenz über Menschenrechte (im folgenden „die Konferenz" genannt) in Wien abzuhalten, der drei Tage Vorkonferenz Konsultationen von 9. bis 11. Juni 1993 vorangehen;

in Anbetracht dessen, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen in Paragraph 5, Abschnitt I der Resolution 40/243 vom 18. Dezember 1985 entschieden hat, daß Tagungen von Organen der Vereinten Nationen außerhalb von deren Amtssitz abgehalten werden können, wenn sich die Regierung, die die Einladung zur Abhaltung einer Tagung in ihrem Land ausspricht, nach Rücksprache mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen betreffend Art und mögliches Ausmaß der tatsächlich zusätzlich direkt und indirekt anfallenden Kosten bereit erklärt hat, diese zu tragen;

haben die Vereinten Nationen und die Regierung folgendes vereinbart:

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10001267

Dokumentnummer

NOR11001275

alte Dokumentnummer

N1199328451J

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