Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
§ 0
Maßnahmen für die Weltkonferenz über die Menschenrechte
Kurztitel
Maßnahmen für die Weltkonferenz über die Menschenrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1993
Typ
Vertrag – UNO
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
18.05.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Unterzeichnungsdatum
18.05.1993
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Langtitel
(Übersetzung)
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEN VEREINTEN NATIONEN BETREFFEND DIE MASSNAHMEN FÜR DIE WELTKONFERENZ ÜBER MENSCHENRECHTE
StF: BGBl. Nr. 401/1993
Präambel/Promulgationsklausel
Im Hinblick auf die Resolutionen 45/155 vom 18. Dezember 1990 und 46/116 vom 17. Dezember 1991, mit denen die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen hat, daß eine Weltkonferenz über Menschenrechte auf hoher Ebene einberufen werden soll;
in Anbetracht dessen, daß die Generalversammlung bei ihrer
85. Tagung am 6. Mai 1992 (Entscheidung 46/473) die Einladung der österreichischen Bundesregierung (im folgenden als „die Regierung" bezeichnet) angenommen hat, vom 14. bis 25. Juni 1993 eine Weltkonferenz über Menschenrechte (im folgenden „die Konferenz" genannt) in Wien abzuhalten, der drei Tage Vorkonferenz Konsultationen von 9. bis 11. Juni 1993 vorangehen;
in Anbetracht dessen, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen in Paragraph 5, Abschnitt I der Resolution 40/243 vom 18. Dezember 1985 entschieden hat, daß Tagungen von Organen der Vereinten Nationen außerhalb von deren Amtssitz abgehalten werden können, wenn sich die Regierung, die die Einladung zur Abhaltung einer Tagung in ihrem Land ausspricht, nach Rücksprache mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen betreffend Art und mögliches Ausmaß der tatsächlich zusätzlich direkt und indirekt anfallenden Kosten bereit erklärt hat, diese zu tragen;
haben die Vereinten Nationen und die Regierung folgendes vereinbart:
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10001267
Dokumentnummer
NOR11001275
alte Dokumentnummer
N1199328451J
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