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Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P3
Kurztitel
Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P3
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 138/1971
Inkrafttretensdatum
15.03.1971
Langtitel
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DIE AUTHENTISCHE DREISPRACHIGE FASSUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHIKAGO, 1944) Unterzeichnet in Buenos Aires, am 24. September 1968 In Kraft getreten am 24. Oktober 1968
StF: BGBl. Nr. 138/1971 (NR: GP XII RV 120 AB 190 S. 18 . BR: S. 295.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 24. September 1968 in Buenos Aires abgeschlossene Protokoll über die authentische dreisprachige Fassung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944) samt Annex, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für angenommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Annahmeurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 23. Feber 1971
Ratifikationstext
Die österreichische Annahmeurkunde zum vorstehenden Protokoll wurde am 15. März 1971 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Das Protokoll ist somit gemäß seinem Art. IV Abs. 2 am gleichen Tag für Österreich in Kraft getreten.
Folgende Staaten gehören dem Protokoll an: Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, Elfenbeinküste, Frankreich, Gabun, Indien, Irland, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kolumbien, Korea, Kuwait, Libanon, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauritius, Mexiko, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Panama, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Südjemen, Syrien, Tansania, Togo, Tschad, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE UNTERZEICHNETEN REGIERUNGEN SIND,
IN DER ERWÄGUNG, daß der letzte Absatz des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, nachstehend „das Abkommen“ genannt, bestimmt, daß eine Fassung des Abkommens in englischer, französischer und spanischer Sprache die in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist, zur Unterzeichnung aufzulegen ist;
IN DER ERWÄGUNG, daß das Abkommen am 7. Dezember 1944 in Chikago in einer englischsprachigen Fassung zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;
IN DER ERWÄGUNG, daß es daher angebracht ist, die notwendigen Maßnahmen für eine Fassung in drei Sprachen zu treffen, wie dies im Abkommen vorgesehen ist;
IN DER ERWÄGUNG, daß bei diesen Maßnahmen berücksichtigt werden soll, daß Änderungen des Abkommens in englischer, französischer und spanischer Sprache bestehen und die Fassung des Abkommens in französischer und spanischer Sprache diese Änderungen nicht einschließen soll, da jede dieser Änderungen gemäß Artikel 94a des Abkommens nur für die Staaten in Kraft treten kann, die sie ratifiziert haben;
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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