LuF PauschVO 2006 – Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2005

Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2006 bis einschließlich 2010 anzuwenden (vgl. § 15). Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 471/2010).

LuF PauschVO 2006 § 0

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 258/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

LuF PauschVO 2006

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2006 bis einschließlich

2010 anzuwenden (vgl. § 15).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 471/2010).

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2006)

StF: BGBl. II Nr. 258/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:

Schlagworte

BGBl. Nr. 400/1988

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20004247

Dokumentnummer

NOR30004631

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)