Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Für die nachstehenden Staaten wurde eine Kopie des Vertrages einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt: Russische Föderation (BGBl. Nr. 257/1994)

§ 0

Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr

Kurztitel

Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 499/1975

Typ

Vertrag - UdSSR

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Unterzeichnungsdatum

30.05.1975

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Für die nachstehenden Staaten wurde eine Kopie des Vertrages einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt: Russische Föderation (BGBl. Nr. 257/1994)

Langtitel

LANGFRISTIGES ABKOMMEN über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepublik

StF: BGBl. Nr. 499/1975

Sprachen

Deutsch, Russisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind,

gemäß den Bestimmungen des Vertrages über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 17. Oktober 1955,

unter Berücksichtigung der Ziele, die im österreichisch-sowjetischen Abkommen über die wirtschaftlich-wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit vom 24. Mai 1968 sowie im Abkommen über die Entwicklung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit vom 1. Februar 1973 und im Programm zur Vertiefung der österreichisch-sowjetischen wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit für zehn Jahre vom 3. Juli 1973 gesetzt wurden,

mit Genugtuung eine bedeutende Erweiterung des Warenverkehrs zwischen beiden Ländern feststellend, die auf der Grundlage des Langfristigen Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr vom 5. August 1970 zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erreicht wurde,

vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles zu fördern,

wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

Handelsbeziehung

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10006460

Dokumentnummer

NOR11006573

alte Dokumentnummer

N5197533566J

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