Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr (Russ. F)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“' zu lesen. Dieser Vertrag wird bis zum Abschluß eines neuen Vertrages in pragmatischer Weise weiter angewendet. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

§ 0

Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr (Russ. F)

Kurztitel

Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr (Russ. F)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 499/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 567/1995

Typ

Vertrag - Russische F

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Unterzeichnungsdatum

30.05.1975

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw.

„russisch“' zu lesen. Dieser Vertrag wird bis zum Abschluß eines neuen Vertrages in pragmatischer Weise weiter angewendet. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

LANGFRISTIGES ABKOMMEN über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepublik

StF: BGBl. Nr. 499/1975

Änderung

BGBl. Nr. 257/1994 (NR: GP XVIII RV 1193 AB 1270 S. 150 .

BR: AB 4717 S. 579.)

BGBl. Nr. 567/1995 (NR: GP XIX RV 39 AB 106 S. 20 .

BR: AB 4984 S. 596.)

Sprachen

Deutsch, Russisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind,

gemäß den Bestimmungen des Vertrages über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 17. Oktober 1955,

unter Berücksichtigung der Ziele, die im österreichisch-sowjetischen Abkommen über die wirtschaftlich-wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit vom 24. Mai 1968 sowie im Abkommen über die Entwicklung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit vom 1. Februar 1973 und im Programm zur Vertiefung der österreichisch-sowjetischen wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit für zehn Jahre vom 3. Juli 1973 gesetzt wurden,

mit Genugtuung eine bedeutende Erweiterung des Warenverkehrs zwischen beiden Ländern feststellend, die auf der Grundlage des Langfristigen Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr vom 5. August 1970 zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erreicht wurde,

vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles zu fördern,

wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

Handelsbeziehung

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10006456

Dokumentnummer

NOR11006569

alte Dokumentnummer

N5197515290A

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