§ 0
Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt einem Durchführungsregulativ
Kurztitel
Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt einem Durchführungsregulativ
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2001
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
17.03.2001
Index
39/04 Zollabkommen
Langtitel
Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ
StF: BGBl. III Nr. 60/2001 idF BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB) (NR: GP XXI RV 201 AB 305 S. 40 . BR: AB 6244 S. 669 .)
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 4. Jänner 2001 bei der belgischen Regierung hinterlegt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ wird genehmigt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
20002004
Dokumentnummer
NOR30002189
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