Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen. Dieser Vertrag wird bis zur Neuregelung der Beziehungen, soweit möglich, in pragmatischer Weise weiter angewendet. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

§ 0

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Kurztitel

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 319/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 179/1999

Typ

Vertrag - Russische F

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1999

Unterzeichnungsdatum

22.03.1968

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen. Dieser Vertrag wird bis zur Neuregelung der Beziehungen, soweit möglich, in pragmatischer Weise weiter angewendet. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

StF: BGBl. Nr. 319/1969 (NR: GP XI RV 974 AB 1047 S. 129 . BR: S. 273.)

Änderung

BGBl. Nr. 257/1994 (NR: GP XVIII RV 1193 AB 1270 S. 150 . BR: AB 4717 S. 579 .)

BGBl. III Nr. 179/1999 (NR: GP XX RV 1705 AB 1792 S. 171 . BR: AB 5953 S. 655 .)

Sprachen

Deutsch, Russisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 22. März 1968 in Moskau unterzeichnete Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. März 1969

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 6. Juni 1969 ausgetauscht worden; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel XV am gleichen Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, vom Wunsche geleitet, die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auszubauen und damit zur weiteren Festigung des gegenseitigen Verständnisses und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem österreichischen und dem sowjetischen Volk beizutragen, haben vereinbart, das vorliegende Abkommen abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10009304

Dokumentnummer

NOR11009495

alte Dokumentnummer

N7196915068A

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