Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

§ 0

Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 269/2002

Typ

Vertrag - Polen

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Unterzeichnungsdatum

13.09.2002

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Langtitel

9. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Polen betreffend die Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 2002 bis 2005

StF: BGBl. III Nr. 269/2002

Sprachen

Deutsch, Polnisch

Ratifikationstext

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Abschnitt VI mit 1. November 2002 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Polen, im folgenden die beiden Seiten,

in Würdigung der Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung,

im Bewusstsein der guten Kontakte auf Regierungsebene,

in Würdigung der Möglichkeiten der Zusammenarbeitsintensivierung auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung auf der Ebene der Bundesländer und Gemeinden in der Republik Österreich und der Wojewodschaften, Kreise und Gemeinden in der Republik Polen,

im Bewusstsein der Bedeutung, welche der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung für das bessere Kennenlernen, die Annäherung und Verständigung zwischen den Bevölkerungen beider Länder zukommt,

in Anerkennung des am 23. Januar 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich 1) als eines wichtigen Instruments zur Anregung der Entwicklung bilateraler Kontakte im Bereich der Wissenschaft und des Hochschulwesens,

in Hervorhebung der Bedeutung, die den Arbeiten der Österreichisch-Polnischen Arbeitsgruppe für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik, für die Entwicklung bilateraler Beziehungen, auch im Kontext der europäischen Integration im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, zukommt,

unter Bekundung ihrer Zufriedenheit mit der Kooperation im Rahmen des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien und der Republik Ungarn zur Aufnahme der Zusammenarbeit in den Bereichen der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des Central European Exchange Program for University Studies („CEEPUS“) 2) unterzeichnet in Budapest am 8. Dezember 1993,

unter Bekundung ihrer Genugtuung über die Mitwirkung im Rahmen von Bildungsprogrammen der Europäischen Union,

haben beschlossen, zur weiteren Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft 3), insbesondere des Artikels 19, dieses Übereinkommen für die Jahre 2002 bis 2005 abzuschließen,

wobei sie folgendes vereinbart haben:

______________________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 759/1995

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1995

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR30002642

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