§ 0
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960
Inkrafttretensdatum
19.01.1960
Beachte
Für die nachstehenden Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt: Russische Föderation (BGBl. Nr. 257/1994)
Langtitel
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN.
StF: BGBl. Nr. 21/1960 (NR: GP IX RV 39 AB 64 S. 9 . BR: S. 149.)
Sonstige Textteile
Nachdem der Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 15. Dezember 1959.
Ratifikationstext
Der vorstehende Konsularvertrag tritt am 19. Jänner 1960 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und das Präsidium des Obersten Sowjets der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
VOM WUNSCHE GELEITET, ihre Beziehungen in Konsularangelegenheiten zwischen den beiden Staaten zu regeln,
HABEN BESCHLOSSEN, einen Konsularvertrag abzuschließen und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)