JachtZulVO – Jachtzulassungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2009

JachtZulVO § 0

Jachtzulassungsverordnung

Kurztitel

Jachtzulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 502/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 171/2009

Inkrafttretensdatum

10.06.2009

Außerkrafttretensdatum

25.05.2012

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

über die Zulassung von Jachten zur Seeschiffahrt

(Jachtzulassungsverordnung - JachtZulVO)

StF: BGBl. Nr. 502/1994

Änderung

BGBl. II Nr. 167/2005

BGBl. II Nr. 171/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 und 13 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692/1992 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§  1. Anwendungsbereich

§  2. Begriffsbestimmungen

§  2a. Amtliches Kennzeichen

§  3. Mindestlängen

§  4. Vermessung

§  5. Ausrüstung

§  6. Pflichten der Eigentümer

§  7. Sachverständige

§  8. Kosten

§  9. Übergangsbestimmungen

§ 10. Außerkrafttreten früherer Vorschriften

Anlagen

Anlage 1: Meßbrief

Anlage 2: Vermessungsgroßen

Anlage 3: Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis

Anlage 4: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen

Anlage 5: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen

Anlage 6: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die

küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen

Anlage 7: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite

Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen.

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