Internationale Klassifikation von Waren

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1969

§ 0

Internationale Klassifikation von Waren

Kurztitel

Internationale Klassifikation von Waren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 388/1969

Inkrafttretensdatum

30.11.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

(Übersetzung)

Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren

und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957

StF: BGBl. Nr. 388/1969

Änderung

BGBl. Nr. 378/1971

BGBl. Nr. 119/1975

Sonstige Textteile

Nachdem das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957, dessen Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 verfassungsändernde Bestimmungen sind und welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrats erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Abkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 3. September 1969

Ratifikationstext

Die Kundmachung des Inkrafttretens und des Geltungsbereiches des vorliegenden Abkommens sowie allfälliger Vorbehalte und Erklärungen der anderen vertragschließenden Länder wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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