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Internationale Energie-Agentur - Sonnenheiz- und Sonnenkühlsysteme

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 0

Internationale Energie-Agentur - Sonnenheiz- und Sonnenkühlsysteme

Kurztitel

Internationale Energie-Agentur - Sonnenheiz- und Sonnenkühlsysteme

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 212/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Langtitel

(Übersetzung)

INTERNATIONALE ENERGIEAGENTUR DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN EINES PROGRAMMS ZUR ENTWICKLUNG UND ERPROBUNG VON SONNENHEIZ- UND SONNENKÜHLSYSTEMEN

StF: BGBl. Nr. 212/1980 (NR: GP XIV RV 984 AB 1229 S. 121 . BR: AB 2005 S. 385 .)

Änderung

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragschließenden Parteien,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen oder internationalen Organisationen sind oder aber Parteien, die von ihren jeweiligen Regierungen gemäß Artikel III der vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (im folgenden als „die Agentur“„ bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Energiebereich namhaft gemacht wurden, sich im Einklang mit diesem Übereinkommen an der Errichtung und Durchführung eines Programms zur Entwicklung und Erprobung von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen (im folgenden als „das Programm“ bezeichnet) beteiligen wollen;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene Vertragschließenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als „die Regierungen“ bezeichnet) an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm (im folgenden als „das I.E.P.-Übereinkommen“ bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.-Übereinkommens bezeichneten Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschließlich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sonnenenergie;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des I.E.P.-Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt haben;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Agentur die Errichtung des Programms als einen wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sonnenenergie anerkannt hat;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

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