Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2019

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2018

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 0

Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2019

Kurztitel

Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 339/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Langtitel

Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2019

StF: BGBl. II Nr. 339/2018

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20010507

Dokumentnummer

NOR40210174

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