Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2018

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2017

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 0

Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2018

Kurztitel

Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 364/2017

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.12.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2018

StF: BGBl. II Nr. 364/2017

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20010079

Dokumentnummer

NOR40199522

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)