materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 244/2022
§ 0
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Kurztitel
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 244/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2021
Außerkrafttretensdatum
30.04.2022
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 244/2022
Langtitel
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 30. Juni 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
20011586
Dokumentnummer
NOR40235686
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