Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 244/2022

§ 0

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 291/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 244/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 244/2022

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

StF: BGBl. II Nr. 291/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 30. Juni 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

20011586

Dokumentnummer

NOR40235686

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