materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 441/2020
§ 0
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen
Kurztitel
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 441/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2019
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 441/2020
Langtitel
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 5. Juni 2019 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Gesetzesnummer
20010664
Dokumentnummer
NOR40215127
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)