Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch HeimarbeiterInnen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 0

Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch HeimarbeiterInnen

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch HeimarbeiterInnen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 20/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/2017

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 37/2017

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch HeimarbeiterInnen erlassen wird

StF: BGBl. II Nr. 20/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der ArbeitnehmerInnen Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 20. Jänner 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

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