Handelsübereinkommen EU – Kolumbien, Peru, Ecuador

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2024

§ 0

Handelsübereinkommen EU – Kolumbien, Peru, Ecuador

Kurztitel

Handelsübereinkommen EU – Kolumbien, Peru, Ecuador

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 3/2025

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2024

Außerkrafttretensdatum

31.10.2024

Unterzeichnungsdatum

26.06.2012

Index

59/04 EU – EWR

Langtitel

HANDELSÜBEREINKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits

StF: BGBl. III Nr. 3/2025 (NR: GP XXVI RV 441 AB 518 S. 68 . BR: AB 10147 S. 891 .)

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

*Belgien III 3/2025 *Bulgarien III 3/2025 *Dänemark III 3/2025 *Estland III 3/2025 *EU III 3/2025 *Finnland III 3/2025 *Frankreich III 3/2025 *Griechenland III 3/2025 *Irland III 3/2025 *Italien III 3/2025 *Kolumbien III 3/2025 *Lettland III 3/2025 *Litauen III 3/2025 *Luxemburg III 3/2025 *Malta III 3/2025 *Niederlande III 3/2025 *Peru III 3/2025 *Polen III 3/2025 *Portugal III 3/2025 *Rumänien III 3/2025 *Schweden III 3/2025 *Slowakei III 3/2025 *Slowenien III 3/2025 *Spanien III 3/2025 *Tschechische R III 3/2025 *Ungarn III 3/2025 *Vereinigtes Königreich III 3/2025 *Zypern III 3/2025

Ratifikationstext

Die Notifikation Österreichs gemäß Art. 330 des Übereinkommens wurde am 14. Mai 2019 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Übereinkommen gemäß seinem Art. 330 Abs. 2 mit 1. November 2024 in Kraft getreten.

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 354 vom 21.12.2012 S. 3 , veröffentlicht.

Der Beschluss Nr. 1/2020 des Handelsausschusses vom 19. November 2020 zur Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 61 vom 22.2.2021 S. 27 , veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden “Mitgliedstaaten der Europäischen Union",

und

DIE EUROPÄISCHE UNION,

einerseits, und

DIE REPUBLIK KOLUMBIEN, im Folgenden “Kolumbien",

und

DIE REPUBLIK PERU, im Folgenden “Peru",

im Folgenden zusammen auch “die unterzeichnenden Andenstaaten",

andererseits –

IN ANBETRACHT der Bedeutung der historischen und kulturellen Bindungen und der besonderen, auf Freundschaft und Zusammenarbeit beruhenden Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und den unterzeichnenden Andenstaaten und in Anbetracht des gemeinsamen Wunsches, die wirtschaftliche Integration zwischen den Vertragsparteien zu fördern,

IN DEM FESTEN WILLEN, diese Beziehungen auf der Grundlage der Mechanismen zu festigen, die derzeit die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und den unterzeichnenden Andenstaaten regeln,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung auf die Charta der Vereinten Nationen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

IN DEM BESTREBEN, einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels und des regionalen Handelsverkehrs zu leisten und die internationale Zusammenarbeit voranzutreiben,

IN DEM WUNSCH, durch Liberalisierung und Ausweitung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen ihren Gebieten eine umfassende Wirtschaftsentwicklung zu fördern mit dem Ziel, die Armut zu verringern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Arbeitsbedingungen zu verbessern sowie den Lebensstandard in ihrem jeweiligen Gebiet anzuheben,

DARAUF VERPFLICHTET, dieses Übereinkommen im Einklang mit den von den Vertragsparteien international eingegangenen Verpflichtungen so durchzuführen, dass es mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung vereinbar ist, was auch die Förderung des Wirtschaftsfortschritts, die Achtung der Arbeitnehmerrechte und den Schutz der Umwelt einschließt,

GESTÜTZT auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden “WTO-Übereinkommen"),

IN DEM FESTEN WILLEN, Verzerrungen im beiderseitigen Handel zu beseitigen und die Schaffung unnötiger Handelshemmnisse zu vermeiden,

IN DEM FESTEN WILLEN, klare und beiderseits vorteilhafte Regeln für den Handelsaustausch aufzustellen, die gegenseitige Handels- und Investitionstätigkeit zu fördern und einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen zu fördern,

IN DEM WUNSCH, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf internationalen Märkten durch Schaffung eines verlässlichen Rechtsrahmens für deren Handels- und Investitionsbeziehungen zu verbessern,

IN ANBETRACHT der Unterschiede bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zwischen den unterzeichnenden Andenstaaten und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Rechte, die im multilateralen Rahmen vorgesehene Flexibilität zum Schutz des öffentlichen Interesses weitestgehend auszuschöpfen,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die unterzeichnenden Andenstaaten Mitglieder der Andengemeinschaft sind und dass der Beschluss 598 der Andengemeinschaft vorschreibt, dass die Rechtsordnung der Andengemeinschaft in den Beziehungen der Mitgliedsländer der Andengemeinschaft untereinander gewahrt bleibt, wenn ihre Mitgliedsländer Handelsübereinkünfte mit Dritten aushandeln,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der jeweiligen regionalen Integrationsprozesse der Europäischen Union und der unterzeichnenden Andenstaaten im Rahmen der Andengemeinschaft –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

20012816

Dokumentnummer

NOR40267853

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