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Handels- und Zahlungsabkommen (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1973

§ 0

Handels- und Zahlungsabkommen (China)

Kurztitel

Handels- und Zahlungsabkommen (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 232/1973

Inkrafttretensdatum

01.06.1973

Langtitel

Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China

StF: BGBl. Nr. 232/1973 (NR: GP XIII RV 590 AB 670 S. 64 . BR: S. 319.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 2. November 1972 in Peking unterzeichnete Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16. März 1973

Ratifikationstext

Der im Art. 9 des Abkommens vorgesehene Notenwechsel wurde am 2. April 1973 durchgeführt. Das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 9 am 1. Juni 1973 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Volksrepublik China sind, vom Wunsche geleitet, die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten auf der Basis der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles zu entwickeln, übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

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