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Handels- und Zahlungsabkommen (China)
Kurztitel
Handels- und Zahlungsabkommen (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1973
Inkrafttretensdatum
01.06.1973
Langtitel
Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China
StF: BGBl. Nr. 232/1973 (NR: GP XIII RV 590 AB 670 S. 64 . BR: S. 319.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 2. November 1972 in Peking unterzeichnete Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 16. März 1973
Ratifikationstext
Der im Art. 9 des Abkommens vorgesehene Notenwechsel wurde am 2. April 1973 durchgeführt. Das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 9 am 1. Juni 1973 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Volksrepublik China sind, vom Wunsche geleitet, die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten auf der Basis der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles zu entwickeln, übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:
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