§ 0
Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)
Kurztitel
Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1985
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 715/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet
StF: BGBl. Nr. 43/1985
Änderung
BGBl. Nr. 715/1993
BGBl. Nr. 778/1995
BGBl. III Nr. 145/1998
BGBl. III Nr. 225/1999
BGBl. III Nr. 160/2000
BGBl. III Nr. 165/2002
Ratifikationstext
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 am 1. Feber 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und der Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sind im Interesse der Förderung der gutnachbarlichen Beziehungen übereingekommen, folgendes Abkommen über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet abzuschließen:
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