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Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 0

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)

Kurztitel

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 561/1992

Typ

Vertrag - Slowakei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Unterzeichnungsdatum

17.06.1991

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Dieses Abkommen wird mit Ausnahme des Art. 17 durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR

StF: BGBl. Nr. 561/1992 (NR: GP XVIII RV 235 VV S. 44. BR: AB 4131 S. 546.)

Änderung

BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168 . BR: AB 4828 S. 588 .)

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Juli 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20 Abs. 2 mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechische und Slowakische Föderative Republik sind in der Absicht, die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen ihren beiden Staaten zu erleichtern und zu beschleunigen, wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk,

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005796

Dokumentnummer

NOR11005883

alte Dokumentnummer

N4199214442A

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