GFestsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

§ 0

GFestsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst

Kurztitel

GFestsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 490/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 580/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1991

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. September 1989 über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamteder Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst

StF: BGBl. Nr. 490/1989

Änderung

BGBl. Nr. 580/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10008670

Dokumentnummer

NOR11008821

alte Dokumentnummer

N6198910014J

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