§ 0
Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)
Kurztitel
Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 19/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2009
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
22.01.2006
Außerkrafttretensdatum
12.08.2009
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Langtitel
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
StF: BGBl. II Nr. 19/2006
Änderung
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 11 Abs. 1 mit 22. Jänner 2006 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bund,
vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau,
– im Folgenden Vertragsparteien genannt –
sind in Erwägung nachstehender Gründe –
- – Bund und Länder haben sich 2002 auf eine gemeinsame „Strategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Ziels“ (Klimastrategie 2008/2012) geeinigt. Diese wurde am 18. Juni 2002 durch den Ministerrat und am 16. Oktober 2002 durch die Landeshauptmännerkonferenz angenommen.
- – Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde durch Vortrag an den Ministerrat vom 7. September 2000 beauftragt, Maßnahmen im Bereich der Wohnbauförderung mit den Bundesländern zu verhandeln.
- – Die Länder und der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verständigen sich daher auf gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Verringerung von Treibhausgasemissionen aus dem Bereich der Raumwärme.
- – Die Wohnbauförderung hat unter Wahrung der sozialpolitischen Funktion insbesondere auch energetischen und ökologischen Erfordernissen im Einklang mit dem sich laufend verbessernden Stand der Bau- und Sanierungstechnik gerecht zu werden. Besondere Beachtung ist der Notwendigkeit einer Reduzierung von klimaschädigenden Treibhausgasemissionen durch den Energiebedarf in Gebäuden sowie durch die verwendeten Baumaterialien beizumessen. Die Gewährung einer Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden setzt daher die Erfüllung von Qualitätsstandards hinsichtlich der Energiekennzahl, der verwendeten Baumaterialien und der Haustechnik voraus.
- – Die Vertragsparteien betonen, dass weitere Maßnahmensetzungen im Sinne der Klimastrategie in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der Gebietskörperschaften notwendig sind, um das Kyoto-Ziel Österreichs zu erreichen. Dies erfordert nicht zuletzt auf Seiten des Bundes die Bereitstellung ausreichender finanzieller Mittel im Wege des Budgets und des Finanzausgleichs. In diesem Zusammenhang wird auf die Zusage der Bundesregierung verwiesen, ab 2004 zusätzlich gegenüber der Vergleichsbasis 2002 bis zu 90 Millionen Euro pro Jahr für den Klimaschutz im Sinne der nationalen Klimastrategie zur Verfügung stellen zu wollen.
- – Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Wohnbauförderungsmittel im Rahmen des Finanzausgleichs auch in Zukunft zumindest im jetzigen Ausmaß zur Verfügung stehen werden, um entsprechende klimarelevante Maßnahmen im Sinne der vorliegenden Vereinbarung durchführen zu können –
- übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.
Schlagworte
e-rk3
Bautechnik
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20004543
Dokumentnummer
NOR30004960
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