§ 0
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/1998
Inkrafttretensdatum
01.11.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Langtitel
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SLOWAKISCHEN
REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT UND DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG
BEI KATASTROPHEN
(NR: GP XX RV 1052 AB 1197 S. 129 . BR: AB 5714 S. 642 .)
StF: BGBl. III Nr. 155/1998
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 9 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1998 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit 1. November 1998 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Slowakische Republik
(im folgenden: Vertragsparteien), überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, gegenseitige Hilfe bei Katastrophen zu leisten,
im Bewußtsein der Tatsache, daß sich diese jederzeit ereignen können,
in dem Wunsche, einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen zu schließen,
sind wie folgt übereingekommen:
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