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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Kroatien)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Kroatien)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.08.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN
ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN
UNGLÜCKSFÄLLEN
(NR: GP XXII RV 807 AB 930 S. 109 . BR: AB 7248 S. 722 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens wurden am 29. Juni bzw. 30. Juni 2006 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. August 2006 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Republik Kroatien,
(im folgenden: Vertragsparteien) überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
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