Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Kroatien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2006

§ 0

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Kroatien)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 131/2006

Inkrafttretensdatum

01.08.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN

ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN

UNGLÜCKSFÄLLEN

(NR: GP XXII RV 807 AB 930 S. 109 . BR: AB 7248 S. 722 .)

StF: BGBl. III Nr. 131/2006

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens wurden am 29. Juni bzw. 30. Juni 2006 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. August 2006 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und
die Republik Kroatien,

(im folgenden: Vertragsparteien) überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

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