§ 0
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 87/1998
Inkrafttretensdatum
01.07.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Langtitel
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER
REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER VORBEUGUNG UND
GEGENSEITIGEN HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN
UNGLÜCKSFÄLLEN
(NR: GP XX RV 557 AB 983 S. 104 . BR: AB 5616 S. 635 .)
StF: BGBl. III Nr. 87/1998
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 18 des Abkommens wurden am 16. Juni 1997 bzw. 21. April 1998 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien,
überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die Vorbeugung und gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
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