§ 0
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 758/1995
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN UNGLÜCKSFÄLLEN
StF: BGBl. Nr. 758/1995 (NR: GP XIX RV 8 VV S. 20. BR: AB 4987 S. 596.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 9 Abs. 1 und 2 und dessen Art. 3 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Oktober 1995 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
das Fürstentum Liechtenstein,
überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:
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