Gefährdungsbereich des Munitionslagers Rohrbach

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1968

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Die Verordnung betreffend die Aufhebung ist für vier Wochen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, anzuschlagen.

§ 0

Gefährdungsbereich des Munitionslagers Rohrbach

Kurztitel

Gefährdungsbereich des Munitionslagers Rohrbach

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 217/1968

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.07.1968

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Beachte

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 10. Juni 1968, mit der der Gefährdungsbereich des Munitionslagers Rohrbach bestimmt wird

StF: BGBl. Nr. 217/1968

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische Munitionslager wird verordnet:

Anmerkung

Die Verordnung betreffend die Aufhebung ist für vier Wochen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, anzuschlagen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 197/1967

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

10005325

Dokumentnummer

NOR11005409

alte Dokumentnummer

N4196815751R

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