§ 0
Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und Iran (Zusatzprotokoll)
Kurztitel
Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und Iran (Zusatzprotokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1970
Inkrafttretensdatum
05.03.1970
Langtitel
ZUSATZPROTOKOLL zum Freundschafts- und Niederlassungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran vom 9. September 1959 *)
StF: BGBl. Nr. 111/1970 (NR: GP XI RV 1167 AB 1358 S. 147 .)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 30. Dezember 1968 in Teheran unterzeichnete Zusatzprotokoll zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran zum Freundschafts- und Niederlassungsvertrag vom 9. September 1959, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 12. November 1969
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Zusatzprotokoll sind am 5. März 1970 ausgetauscht worden; das Zusatzprotokoll ist sohin gemäß seinem Artikel 2 am selben Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Kaiserliche Majestät, der Schahinschah des Iran
Vom Wunsche geleitet, Artikel 13 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran zu ergänzen, haben zu diesem Zweck zu ihren
Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)
welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über die folgenden Bestimmungen übereingekommen sind:
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*) Siehe BGBl. Nr. 45/1966
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