§ 0
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 246/2023
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
31.08.2023
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Langtitel
Kundmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 58/2019, wird verlautbart:
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2025
INHALTSVERZEICHNIS
Präambel
1. Hauptstück
Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 1. Ziele
§ 2. Maßnahmen
2. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen, Gleichbehandlungsbeauftragte und Schlussbestimmungen
§ 3. Allgemeine Bestimmungen
§ 4. Gleichbehandlungsbeauftragte
§ 5. Schlussbestimmungen
Präambel
(1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) gibt ein klares Bekenntnis zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesdienst ab.
(2) Gemäß Bundes-Gleichbehandlungsgesetz besteht die rechtliche Verpflichtung, einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen entgegenzuwirken (Frauenförderungsgebot). Eine Unterrepräsentation von Frauen ist dann gegeben, wenn der Anteil der Frauen im Bereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer Verwendung oder Funktion unter 50 Prozent liegt. Die Dringlichkeit der beruflichen Förderung von Frauen ergibt sich aus dem jeweiligen Ausmaß der gegenwärtigen Unterrepräsentation.
(3) Der vorliegende Frauenförderungsplan des BMLV ist ein Instrument, um den schrittweisen Abbau von bestehenden institutionell oder organisatorisch begründeten Ungleichbehandlungen von weiblichen Bediensteten zu unterstützen und der Unterrepräsentanz von weiblichen Zivilbediensteten sowie von Soldatinnen im BMLV zielorientiert und nachhaltig entgegen zu wirken.
(4) Der Frauenförderungsplan des BMLV legt nachfolgend Ziele und Maßnahmen zur Frauenförderung fest. Der in der Anlage befindliche Implementierungsplan soll nach jeweils zwei Jahren über den Stand der Umsetzung berichten und ist demzufolge an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
20011098
Dokumentnummer
NOR40221921
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