§ 0
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 45/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 121/2019
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
31.12.2017
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport
StF: BGBl. II Nr. 45/2017
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 65/2015, wird verlautbart:
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport für den Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2019; Anpassung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2017
INHALTSVERZEICHNIS
Präambel
1. Hauptstück – Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 1. Ziele
§ 2. Informationsarbeit
§ 3. Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung
§ 4. Ausschreibungen und Bekanntmachungen
§ 5. Auswahlkriterien
§ 6. Bevorzugte Aufnahme
§ 7. Bevorzugte Ernennung oder Bestellung
§ 8. Schutz und Würde im Arbeitsumfeld
§ 9. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 10. Gleichbehandlungsbeauftragte und Frauenbeauftragte
§ 11. Informationsrechte
2. Hauptstück – Besondere Fördermaßnahmen
§ 12. Erhöhung des Frauenanteils durch Maßnahmen der Ausbildung
§ 13. Besondere Maßnahmen zur Steigerung des Anteils von Soldatinnen
§ 14. Laufbahn- und Karriereplanung
§ 15. Teilzeitbeschäftigung und Elternkarenz
§ 16. Förderung des Wiedereinstieges nach Inanspruchnahme von Karenzurlaub
§ 17. Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 18. Vertretung von Frauen in Kommissionen
§ 19. Vernetzung von Soldatinnen
§ 20. Soldatinnen-Mentoring
§ 21. Öffentlichkeitsarbeit
§ 22. Zuständigkeit
§ 23. Dienstpflichten
3. Hauptstück – Schlussbestimmungen
§ 24. In Kraft Treten
Präambel
(1)
Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um Gleichstellung für Frauen und Männer zu gewährleisten. Die Umsetzung der in diesem Frauenförderungsplan angeführten Maßnahmen obliegt den Organen, die nach der jeweiligen Geschäftseinteilung Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Ausbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.
(2)
Der Frauenförderungsplan des Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport ist ein Instrument, um den schrittweisen Abbau von bestehenden institutionell oder organisatorisch begründeten Ungleichbehandlungen von weiblichen Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zu unterstützen und der Unterrepräsentanz von Frauen im Bundesdienst sowie von Soldatinnen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport entgegen zu wirken.
Schlagworte
Inkrafttreten, Personalentwicklung, Laufbahnplanung
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Gesetzesnummer
20009811
Dokumentnummer
NOR40191216
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