Frauenförderungsplan des Rechnungshofs 2014/2015

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.2014

§ 0

Frauenförderungsplan des Rechnungshofs 2014/2015

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofs 2014/2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 304/2014

Inkrafttretensdatum

26.11.2014

Außerkrafttretensdatum

22.12.2016

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).

Langtitel

Kundmachung des Präsidenten des Rechnungshofs betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofs 2014/2015

StF: BGBl. II Nr. 304/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Frauenförderungsplan des Rechnungshofs

Präambel

1. Abschnitt
Darstellung des Ist–Zustandes
(STICHTAG 31. Dezember 2013)

§ 1.

Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie Verwendungs– und Funktionsgruppen: Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im Rechnungshof

§ 2.

Darstellung der Frauenquote

§ 3.

Verwendung im Prüfungsdienst

§ 4.

Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils

§ 5.

Aus– und Weiterbildung

§ 6.

Bewerbungen

§ 7.

Arbeitszeitregelung

§ 8.

Unterrepräsentation

§ 9.

Kommissionen und Arbeitsgruppen

2. Abschnitt
Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

§ 10.

 

3. Abschnitt
Fluktuation, Prognose bis einschliesslich 2019 und verbindliche Vorgaben

§ 11.

Fluktuation und Prognose

§ 12.

Zielvorgaben des Rechnungshofs zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2015 gemäß § 11a Abs. 3 B–GlBG

4. Abschnitt
Besondere verbindliche Förderungsmassnahmen für Frauen gemäss § 11a Abs. 3 B–GlBG

§ 13.

Organisation

§ 14.

Aufnahme und beruflicher Aufstieg

§ 15.

Aus– und Fortbildung

§ 16.

Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete

§ 17.

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

  

Frauenförderungsplan des Rechnungshofs

Gemäß § 11a Abs. 1 des Bundes–Gleichbehandlungsgesetzes (B–GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013 wird verlautbart:

Präambel

Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter, zu den Anliegen der Frauenförderung und zur Schaffung von positiven und Karriere fördernden Bedingungen für Frauen und sorgt für die Chancengleichheit der Geschlechter. An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofs gemeinsam mitzuwirken.

Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, insbesondere in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leiten- den Funktionen im Rechnungshof mit zu tragen.

Die in § 11 Abs. 2 B–GlBG geregelte Frauenquote wurde mit BGBl. I Nr. 153/2009 von 40 % auf 45 % erhöht. Mit BGBl. I Nr. 140/2011 erfuhr die Frauenquote eine weitere Erhöhung auf 50 %, die aufgrund ihres Inkrafttretens ab 1. Jänner 2012 dem Frauenförderungsplan 2014/2015 zugrunde liegt.

Der Rechnungshof weist im Jahr 2013 bei 306 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt eine Frauenquote von 45,1 % auf. Im Prüfpersonal, das sich aus Personen in der Verwendungsgruppe A1 und A2 zusammensetzt, ist der %–Anteil der Frauen seit dem Frauenförderungsplan 1994/1995 auf mehr als das Dreifache angestiegen (von 11,5 % auf 37,0 %).

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