Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).
§ 0
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2020/2021
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2020/2021
Kundmachungsorgan
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
08.07.2020
Außerkrafttretensdatum
09.03.2022
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).
Langtitel
Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2020/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes | |
Präambel | |
1. Abschnitt | |
§ 1. | Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie Verwendungs- und Funktionsgruppen: Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im Rechnungshof |
§ 2. | Darstellung der Frauenquote |
§ 3. | Verwendung im Prüfungsdienst |
§ 4. | Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils |
§ 5. | Aus- und Weiterbildung |
§ 6. | Bewerbungen |
§ 7. | Arbeitszeitregelung |
§ 8. | Unterrepräsentation |
§ 9. | Kommissionen und Arbeitsgruppen |
2. Abschnitt | |
§ 10. |
|
3. Abschnitt | |
§ 11. | Fluktuation und Prognose |
§ 12. | Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfungsdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2021 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG |
4. Abschnitt | |
§ 13. | Organisation |
§ 14. | Aufnahme und beruflicher Aufstieg |
§ 15. | Aus- und Fortbildung |
§ 16. | Wiedereinstieg für die nach Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz karenzierten Bediensteten |
§ 17. | Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten |
§ 18. | Sprachliche Gleichbehandlung |
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes
Gemäß § 11a Abs. 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verlautbart:
Präambel
Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter, zu den Anliegen der Frauenförderung und zur Schaffung von positiven und Karriere fördernden Bedingungen für Frauen und sorgt für die Chancengleichheit der Geschlechter. An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofes gemeinsam mitzuwirken.
Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Strategie, in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, insbesondere in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen im Rechnungshof mitzutragen.
Dem Frauenförderungsplan 2020/2021 liegt die in § 11 Abs. 2 B-GlBG geregelte Frauenquote von 50 % zugrunde.
Der Rechnungshof weist im Jahr 2019 bei 301 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt eine Frauenquote von 49,8 % auf. Im Prüfpersonal, das sich aus Personen in den Verwendungsgruppen A1 und A2 zusammensetzt, ist der %-Anteil der Frauen seit dem Frauenförderungsplan 1996/1997 auf mehr als das Dreifache angestiegen (von 14,7 % auf 44,6 %).
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2022
Gesetzesnummer
20011217
Dokumentnummer
NOR40224447
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