Feststellung des Bedarfs an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

§ 0

Feststellung des Bedarfs an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden

Kurztitel

Feststellung des Bedarfs an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 290/2015

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung des Bedarfs an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden

StF: BGBl. II Nr. 290/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 2 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, BGBl. I Nr. 120/2015, wird festgestellt:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)