§ 0
Feststellung der Bildungseinrichtungen, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zugelassen waren
Kurztitel
Feststellung der Bildungseinrichtungen, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zugelassen waren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 372/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
28.10.2022
Index
72/14 Hochschülerschaft
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Feststellung der Bildungseinrichtungen, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zugelassen waren
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, wird verordnet:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2022
Gesetzesnummer
20009049
Dokumentnummer
NOR40167427
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