§ 0
Europäisches Währungsabkommen - Anwendung
Kurztitel
Europäisches Währungsabkommen - Anwendung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1960
Inkrafttretensdatum
06.04.1960
Langtitel
(Übersetzung.)
PROTOKOLL ÜBER DIE VORLÄUFIGE ANWENDUNG DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSABKOMMES
StF: BGBl. Nr. 75/1960
Änderung
BGBl. Nr. 142/1960
BGBl. Nr. 157/1962
Ratifikationstext
Gemäß § 2 des vorstehenden Protokolls beziehungsweise auf Grund der obzitierten Ratifikationen wird das Europäische Währungsabkommen von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Türkei und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vorläufig angewendet.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Signatare des heute unterfertigten Europäischen Währungsabkommens (im folgenden „Abkommen“ genannt)
HABEN
IM HINBLICK auf das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 und insbesondere auf Artikel 36 dieses Abkommens;
IN DEM WUNSCHE, das Abkommen in Kraft treten zu lassen, falls das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion gemäß den Bestimmungen in seinem Artikel 36 Absatz (c) endigt,
folgendes VEREINBART:
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